Delta 6 Monate Garantie

Delta Garantiebedingungen

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Artikel 15: Garantie
1. Mängel an den Waren kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass die betreffenden Waren nicht den angemessenen Anforderungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der üblichen Verwendung an diese Waren gestellt werden können.

2. Beschwerden über etwaige Mängel an den Waren sind Stam Bouwmachines innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mitzuteilen.

3. Für verkaufte und gelieferte Waren mit Hersteller-, Importeurs- oder Großhändlergarantie gelten ausschließlich die von diesen Lieferanten gewährten Garantiebestimmungen.

4. Stam Bouwmachines garantiert für die von ihr gelieferten Waren lediglich, dass sie mangelhafte Waren nach eigenem Ermessen repariert, ersetzt oder den Kaufpreis für diese Waren erstattet.

5. Wenn Stam Bouwmachines die Reparatur oder den Austausch der Waren ankündigt, muss der Auftraggeber die gelieferten Waren nach Rücksprache und mit Zustimmung von Stam Bouwmachines auf eigene Rechnung und Gefahr ans Lager von Stam Bouwmachines oder an eine von Stam Bouwmachines anzugebende Adresse zurücksenden, wo die Reparatur oder der Austausch vorgenommen werden können.

6. Die Garantie gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung ab Lager bzw. für einen Zeitraum von drei Monaten, wenn die Waren im Dauerbetrieb eingesetzt wurden.

7. Wenn der Auftraggeber die gelieferten Waren erst nach erfolgter Montage einsetzen kann, beginnt der Garantiezeitraum an dem Tag, an dem die gelieferten Waren einsatzbereit übergeben wurden.

8. Der Auftraggeber muss Stam Bouwmachines innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der einsatzbereiten Übergabe schriftlich darüber informieren. Unterlässt er dies, wird davon ausgegangen, dass die Garantiezeit nach der Lieferung ab Lager beginnt.

9. Im Sinne dieser Bestimmung darf der Zeitpunkt der einsatzbereiten Übergabe
maximal drei Monate nach dem Zeitpunkt der Lieferung ab Lager sein. Wenn dies nicht schriftlich am letzten Tag der Garantiezeit reklamiert wurde, verfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung.

10. Wenn Stam Bouwmachines aufgrund der Gewährleistungsverpflichtung gelieferte Waren oder Teile ersetzt hat, dann beginnt die Garantie für die ersetzten Waren oder Teile wie oben beschrieben aufs Neue. Wenn diese Garantie oder der Austausch von Waren oder Teilen in Anspruch genommen wurde, verfällt der Garantieanspruch anschließend.

11. Wenn Stam Bouwmachines die gelieferten Waren von einem oder mehreren Lieferanten erhalten hat, die ihr eine Garantie bieten, die es ihr unmöglich macht, die vorerwähnte Gewährleistungsverpflichtung zu erfüllen, dann ist Stam Bouwmachines abweichend von der vorerwähnten Gewährleistungsverpflichtung lediglich dazu verpflichtet, im Zusammenhang mit der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung auf die Lieferanten zu verweisen.

12. Im Hinblick auf Montage-, Reparatur- oder Überholungsarbeiten, einschließlich Reparaturarbeiten aufgrund von Absatz 1 dieser Bestimmung, wird jede Gewährleistungsverpflichtung ausgeschlossen. Die Erfüllung der vorerwähnten Gewährleistungsverpflichtung gilt als einziger und vollständiger Schadenersatz. Alle anderen Schadensersatzforderungen werden hiermit ausgeschlossen.

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Die Gewährleistungen finden Sie unter Punkt 15 in den AGB´s | Download Delta AGBs