Schefer Mietstapler Garantie

Schefer Mietstapler

G. Ansprüche auf Sach- und Rechtsmängeln

I. Für Sachmängel an Produkten leistet Schefer wie folgt Gewähr:

1. Mängelrügen sind unter Beachtung von § 377 HGB schriftlich an uns zu richten. Die Ware muss bei Empfang, wie gesetzlich vorgesehen, auf ihre Unversehrtheit geprüft werden. Offensichtliche Mängel müssen uns durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt und uns innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware angezeigt werden. Versteckte Mängel müssen uns innerhalb einer Woche nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

2. Alle bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile an Produkten bzw. bei ihrer Abnahme mangelhaften Leistungen werden nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Teile, die von uns im Rahmen dieser Nacherfüllung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Der Kunde hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Von der Verpflichtung zur Nacherfüllung sind wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen befreit. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen Mängelansprüche nicht.

3. Wir tragen die uns durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, soweit sich unsere Aufwendungen, insbesondere für Wege- und Transportkosten, erhöhen, weil das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

4. Im Falle des Fehlschlagens oder der Nichteinhaltung einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde uns in angemessener Frist erklären, welches Recht er ausüben will.

5. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden bestehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelungen in Buchstabe H. 2.

6. Die Verjährungsfrist für Sachmängel an neuen Produkten beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, mit Ausnahme der in Buchstabe H 2. genannten Fälle, für welche die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

7. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln an gebrauchten Produkten vorbehaltlich der Regelungen in Buchstabe H. 2 ausgeschlossen.

8. Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen stehen wir nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Wartung oder Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung.

9. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen am Produkt vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

10. Eine Haltbarkeits- oder sonstige Garantie für unsere Produkte geben wir grundsätzlich nicht. Insofern ist keine unserer Beschreibungen, Zusagen oder sonstigen Äußerungen – weder vor noch bei Vertragsabschluss – Garantiecharakter beizumessen.

11. Sollte einer unserer Angaben beabsichtigt oder unbeabsichtigt doch Garantiecharakter zukommen, haften wir nur in dem Umfang, in dem die Garantie gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.