VARIOfit Garantie

VARIOfit Garantiebedingungen

VII. Haftung für Mängel der Lieferungen

  1. So weit wir für unsere Produkte eine gesonderte Garantie gewähren, sind für diese Garantie ausschließlich unsere Garantiebedingungen maßgeblich. Außerhalb unserer Garantiebedingungen haften wir für Mängel der Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen geltend zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden geboten ist.
  2. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen.
  3. Eine Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn am Vertragsgegenstand Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von einem Dritten ohne unser Einverständnis vorgenommen worden sind.
  4. Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, sind wir verpflichtet, die fehlerhaften Teile nachzubessern oder – nach unserer Wahl – den Liefergegenstand oder den fehlerhaften Teil durch einen mangelfreien zu ersetzen.
  5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  6. Handelt es sich bei unseren Lieferungen um Fremderzeugnisse, so behalten wir uns die Möglichkeit vor, die uns gegenüber dem Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung an den Besteller abzutreten. Der Besteller darf uns in diesem Fall auf Gewährleistung erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wir werden dem Besteller auf Aufforderung alle zur Durchführung der Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln und die in Absprache mit uns gemachten Aufwendungen, sofern sie zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, erstatten.
  7. Wir können die Beseitigung von Mängeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern der Besteller die von ihm geschuldete Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  8. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um gebrauchte Ware, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
  9. Auf Schadensersatz haften wir nur, sofern uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zuzurechnen ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für bloße Fahrlässigkeit gehaftet. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  10. Die Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Gefahrübergang.

Quelle: VARIOfit AGB´s